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BeitragVerfasst: Di Mär 24, 2009 20:36 
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Was wir jetzt wissen:

1.
Zitat:
Wird die Software über das Internet heruntergeladen, kommen vor allem die Vertragstypen Auftrag gem. § 662 BGB und Schenkung gem. § 516 BGB in Betracht. Die Unterscheidung ist deswegen von Bedeutung, weil bei einer Schenkung Haftung und Gewährleistung gem. §§ 521, 524 BGB stark beschränkt sind, während der Beauftragte nach § 276 BGB haftet.

Die Abgrenzung der beiden Vertragstypen richtet sich danach, ob eine bloß unentgeltliche Tätigkeit vorliegt - dann Auftrag - oder eine Zuwendung, durch die zu einer Vermögensminderung verpflichtet wird - dann Schenkung


2. Der Haftungsausschluss wie in der GPL ist unzulässig. Auch der "soweit gestlich Zulässig" Zusatz ändert daran nichts. Da die MPL genauso vorgeht trifft dies auf sie ebenfalls zu.

3. Bei Ungültigkeit einer Vertragsklausel gilt die Regelung des BGB. (siehe §306BGB)

4. Man kann "einfache Fahrlässigkeit" per §§ 309 ff. BGB* einschränken.

*
§§309ff befassen sich meiner Ansicht nach gar nicht mit dem Thema...


Was wir raus finden müssen:

1. Wann liegt eine Schenkung vor, wann ein Auftrag. (§§516ff BGB sind nicht so einfach auf FOSS zu übertragen...)
Folgende Fragen sind hier relevant:
- Kann ein Auftrag vorliegen, wenn es keinen Auftraggeber gibt?
- Liegt eine Vermögensminderung schon dadurch vor, dass man für eine Leistung kein Entgeld verlangt? (-> dann wäre es Schenkung)

2. Kann aus einer Schenkung versehentlich(!?) ein Auftrag werden?
- Wenn man einen Featurerequest/Feedback in seinen Programmen umsetzt, wird damit automatisch eine Auftragssituation geschaffen?
- Kann man von einem Schenkungsszenario in ein Auftragsszenario rutschen? Wenn ja, wodurch?

------

-Wenn wir es nur mit dem Schenkungsszenario zu tun haben, dann können wir die MPL/GPL was auch immer verwenden. Die haftungsausschlussklauseln werden hinfällig und durch das BGB ersetzt. Die Beschränkungen/Bedingungen gelten hingegen weiter. (Das wurde für die GPL auch schon vor einem deutschen Gericht bestätigt.)
-Wenn wir es mit einem Auftragsszenario zu tun haben, oder da hinein geraten können müssen wir eine Lizenz finden (oder erstellen), welche den maximalen Schutz wieder herstellt. D.h. einfache Fahrlässigkeit

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BeitragVerfasst: Di Mär 24, 2009 22:04 
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what are you afraid of? (and should i also be afraid?)

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BeitragVerfasst: Di Mär 24, 2009 23:32 
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Yes, maybe you should.

If someone takes your code and builds a critical part of software around it and your code generates a failure so that the system chrashes and i.e. money is lost because of downtime, you could probably be sued, if you had not done some proper testing.

Its not about the restrictions. Restrictions are enforcable (i.e. GPL in Germany was on court and won.). What more important is, is to disclaim warranty and liability as far as you can. We do hobby coding, and we should be safe to publish code without risking to get sued.

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BeitragVerfasst: Mi Mär 25, 2009 13:17 
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@Flash: Zur Beantwortung dieser Fragen habe ich folgende Website konsultiert:
http://www.ifross.de/ifross_html/art1.html
und hierin genauer: "3. Gewährleistungs- und Haftungsmaßstab für Verträge unter der GPL"
Grund: so wie es aussieht ist das derjenige, von dem alle anderen Juristen abschreiben :wink:

Folgender Sachverhalt soll zugrunde gelegt werden: Ein Programmierer stellt selbstgeschriebene Software auf einem Server zum Download bereit. Vorbedingung ist, dass es sich nicht um einen gewerbsmäßigen Distributor handelt, der für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält. Ist das rechtlich gesehen eine Schenkung oder ein Auftrag?


Zitat:
1. Wann liegt eine Schenkung vor, wann ein Auftrag. (§§516ff BGB sind nicht so einfach auf FOSS zu übertragen...)
Folgende Fragen sind hier relevant:
- Kann ein Auftrag vorliegen, wenn es keinen Auftraggeber gibt?
- Liegt eine Vermögensminderung schon dadurch vor, dass man für eine Leistung kein Entgeld verlangt? (-> dann wäre es Schenkung)

Die Frage nach der Abgrenzung von Schenkung und Auftrag wird in der oben zitierten Website (Punkt 3. Gewährleistungs- und Haftungsmaßstab für Verträge unter der GPL) folgendermaßen beantwortet:

bloße unentgeltliche Tätigkeit = Auftrag
Zuwendung, durch die zu einer Vermögensminderung verpflichtet wird = Schenkung

Der Autor entscheidet sich hier für die Schenkung, weil er meint, es liegt nicht nur eine unentgeltiche Tätigkeit vor, sondern es wird dem Empfänger auch konkret etwas überreicht: er kriegt Daten übertragen.

Zitat:
2. Kann aus einer Schenkung versehentlich(!?) ein Auftrag werden?
- Wenn man einen Featurerequest/Feedback in seinen Programmen umsetzt, wird damit automatisch eine Auftragssituation geschaffen?
- Kann man von einem Schenkungsszenario in ein Auftragsszenario rutschen? Wenn ja, wodurch?

Der Autor des zitierten Artikels hat seine seine Abgrenzung zwischen Auftrag und Schenkung auf die Tatsache gestützt, dass konkret etwas zugewendet wird (Datenübertragung). Wenn man in diesem Sinne die Frage beantwortet, müsste man folgerichtig sagen, dass der Nutznießer sich die neuen Daten immer herunterladen muss, also kommt es immer zu einem Download, also bekommt er immer was geschenkt. Folge ich also der Argumentation der Herren Axel Metzger und Till Jaeger, so macht der Download das Ganze immer zu einem Geschenk.



Versuchen wir das Ganze an einem Beispiel zu demonstrieren: ein DGL Mitglied kommt zu mir und möchte wissen, wie etwas Bestimmtes funktioniert und ich schreibe daraufhin ein kleines Programm das auch funktioniert und hänge es hier irgendwo ins Forum. Was darf ich dabei nicht tun?

Haftung für Vorsatz: Diesem verdammten Kerl schicke ich einen Virus!

Haftung für grobe Fahrlässigkeit: Ich nehme einen Programmteil aus meinem Gesamtsystem und gebe es unverändert weiter, obwohl ich weiß, dass irgendwo eine Anweisung drin ist, schwerwiegende Änderungen in der Registry vorzunehmen, aber ich bin zu faul zum Suchen und Entfernen.

Gewährleistung: Er wollte von mir ein Programm, das demonstriert, wie man einen Shader schreibt. Ich schicke ihm anstatt dessen irrtümlich ein Datenbankprogramm. Jetzt beschwert er sich und möchte seine Shader-Demo haben, und eigentlich hat er auch Anspruch darauf, denn ich habe es ihm versprochen, es ist sozusagen ein mündlicher Vertrag entstanden. Allerdings wird hier wirklich nur das Mindestmaß an Gewährleistung verlangt werden können, denn schließlich gibt es ja keine Gegenleistung.


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BeitragVerfasst: Fr Apr 10, 2009 19:34 
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Danke das du hier weiter recherchiert hattest.
Ich war seit 25. im Urlaub und hab es jetzt erst gelesen.

Im meinem Posteingang habe ich nebenbei eine Mail von besagtem Anwalt erhalten. Er meint, dass das Thema nur durch eine Einzelfallbehandlung zu klären sei und dass dies inkl. MWSt gute 200Euro kostet... Naja...

Ich werde mir, wenn ich etwas Zeit habe, die Artikel beim Ifross einmal durchlesen.

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BeitragVerfasst: So Apr 12, 2009 12:33 
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Ich lese gerade den Artikel http://www.ifross.de/ifross_html/art1.html und werde meine Gedanken und Fragen zu dem Artikel hier fortlaufend durch Edits in diesen Beitrag einarbeiten.

Bisher ist schon einmal zu sagen, dass der Artikel, trotz oder wegen seines Rechtsthemas, von jedem Programmierer einmal gelesen werden sollte. Nicht zwingend verstanden, aber zumindest einmal gelesen. ;)

Erste allgemeine Frage ist, ob der Artikel so überhaupt noch gültig ist. Er scheint wohl von vor 2000 zu sein, denn das AGBG (AGB-Gesetz) ist seit 2000 nicht mehr gültig.

Im Abschnitt IV im letzten Punkt "Soweit im weiteren die rein schuldrechtlichen Probleme von [...]" stellt sich mir die Frage, was passiert, wenn der Nutzer nicht in Deutschland sitzt. Das ist dank Internet nicht unüblich.

Der Punkt V.3.a ist sehr interessant. Man kann (und das ist gut so) niemals alle Urheberrechte an einem Programm abtreten. So steht es dem Urheber immer frei gegen eine entstellende Bearbeitung vorzugehen. Beispiel die für uns bei DGL relevant ist:
Man programmiert einen SimCity-Klon und ein Neonazi baut daraus ein SimKonzentrationslager. Als Urheber hat man das Recht gegen dieses Programm vorzugehen, auch wenn es korrekt unter den Lizenzbedingungen veröffentlich wurde.
Was mich noch wundert: Hat man auch die Pflicht dagegen vorzugehen? Was wenn man es nicht tut, gilt man dann als "Beführworter" der geänderten Software?


Der Haftungs- und Gewährleistungspunkt entspricht ja meinen Aussagen. Die GPL ist genauso wie die MPL in diesen Punkten für deutsches Recht nicht anwendbar. Dadurch kommt das BGB zum tragen. Solange die Software kostenlos/unentgeldlich zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich um eine Schenkung und man ist damit auf der sicheren Seite, denn man haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Gewährleistung besteht nur bezüglich "arglistig verschwiegener Fehler".
Verlangt man Geld dafür handelt es sich jedoch um einen Kaufvertrag und dann sind diese Lizenzen echt suboptimal, da dadurch die Haftung deutlich ausgedehnt wird. (Gut für den Käufer, schlecht für den Verkäufer).

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BeitragVerfasst: So Mai 10, 2009 23:28 
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Leider bisher noch keine Antworten auf die oben noch offenen Fragen.

Für alle HobbyCoder die nicht im Auftrag entwickeln, kann man zumindest erstmal die MPL empfehlen. Aber wie gesagt. Narrenfreiheit gibts im Deutschen Recht nicht.

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 Betreff des Beitrags: Re: DGL Beta Lizenz
BeitragVerfasst: Mi Jan 06, 2010 19:21 
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Ich habe nocheinmal die Lizens durchgelesen und angepasst. Ich denke sie ist eigentlich soweit, dass man sie nutzen kann. Der Wille, was man darf und was nicht, ist klar erkenntlich. Außerdem wird der maximale Rechtsschutz bezüglich Haftung und Gewährleistung der in Deutschland möglich ist, gegeben.

Wer einen Anwalt kennt, könnte diesen einmal bitten den Text auf "Bauernfehler" zu checken.

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